Allgemeine Informationspflicht
zur Preisbremse Strom | Gas | Wärme
Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:
Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“)
Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten Experten und -innen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preisen werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.
Die Energiepreisbremsen sind im März 2023 gestartet, und gelten rückwirkend ab Januar 2023.
Die Dauer beider Preisbremsen beschränkt sich zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.