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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten Ihre Fragen

Sie haben Fragen rund um die BEW und unsere Tarife? Dann sind Sie hier genau richtig!

Jahresverbrauchsabrechnung 2024

Was passiert, wenn ich meinen Zählerstand nicht selbst ablese?

Nicht abgelesene Zählerstände werden zum 31.12.2024 programmseitig geschätzt. Dieses Verfahren ist zulässig und in der Branche anerkannt. Durch Ihr individuelles Verbrauchsverhalten kann es allerdings dennoch zu Abweichungen zu Ihrem tatsächlichen Verbrauch kommen. 

Bis wann gilt der befristete Mehrwertsteuersatz von 7% für Gas und Wärme?

Die seinerzeit durch die Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuerreduzierung für Gas und Wärme auf 7% gilt für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2024. Aus der aktuellen Rechtslage heraus gehen wir davon aus, dass die Mehrwertsteuer für Gas und Wärme ab dem 01.04.2024 wieder auf 19% angehoben wird. Verfolgen Sie hierzu gerne auch die aktuellen Entwicklungen. 

Wozu dienen die Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz auf den Gasabrechnungen?

Zum 01.01.2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Aus dem Gesetz heraus ergeben sich einige Ausweispflichten für uns, die Sie jetzt bei der nächsten Abrechnung einsehen können. Diese sind: 

  • Die Brennstoffemission in Kilogramm Kohlendioxid
  • Den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für den jeweiligen Zeitraum
  • Den Heizwertbezogenen Emissionsfaktor in Kilogramm pro kWh
  • Den Energiegehalt in kWh
  • Einen Hinweis auf die in §6 Absatz 2 und §8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche

Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

An- und Abmeldung

Ich ziehe in eine neue Wohnung. Wie kann ich mich anmelden?

Die Anmeldung können Sie schriftlich, über unser Umzugsformular, telefonisch oder auch persönlich in einem unserer Kundencenter vornehmen. Wir benötigen von Ihnen nur Ihre neue Zählernummer, den Zählerstand bei der Schlüsselübergabe, das Datum der Übergabe und Ihren Namen.

Ich ziehe aus meiner Wohnung aus. Wie kann ich mich abmelden?

Die Abmeldung können Sie schriftlich, über unser Umzugsformular, telefonisch oder auch persönlich in einem unserer Kundencenter vornehmen. Wir benötigen von Ihnen nur Ihre Zählernummer, den Zählerstand bei der Schlüsselübergabe, das Datum der Übergabe, den Namen des Eigentümers und Ihre neue Rechnungsanschrift. 

Ich ziehe aus meiner Wohnung aus. Muss ich den Strom-/Gasvertrag mit in die neue Wohnung nehmen?

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag sowie das SEPA-Lastschriftmandat erlöschen automatisch mit der Abmeldung. Das SEPA-Lastschriftmandat ist dann nur noch für den Ausgleich der Schlussrechnung (Nachzahlung/Guthaben) gültig.

Ich ziehe aus meiner Wohnung aus. Kann ich den Strom-/Gasvertrag mit in die neue Wohnung nehmen?

Da die Verträge zählergebunden sind, können die Verträge nicht automatisch für den neuen Zähler übernommen werden. Wir würden uns jedoch freuen, Ihnen ein neues Angebot für Ihre neue Wohnung machen zu dürfen.

Lieferantenwechsel

Ich möchte zur BEW wechseln? Was muss ich tun?

Für einen Lieferantenwechsel benötigen wir nur einen unterschriebenen Vertrag von Ihnen. Wir übernehmen die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger. Wenn die Kündigung bei Ihrem Lieferanten erfolgt ist und Sie von uns angemeldet wurden, erhalten Sie von uns eine Bestätigung.

Ich habe den Lieferanten gewechselt. Warum bekomme ich von Ihnen eine Aufforderung zur Zählerablesung?

Ihr Zählerstand dient zur Abrechnung zwischen der BEW und Ihrem Energieversorger. Ihr Versorger erhält zum Lieferantenwechsel eine Abrechnung über die Höhe der Netznutzungskosten von der BEW, da die BEW der Netzeigentümer ist. Eine Abrechnung zwischen Ihnen und der BEW wird nicht erfolgen.

Jahresabrechnung

Wie lese ich meinen Stromzähler ab? (Moderne Messeinrichtung)

hier erhalten Sie Informationen zur Ablesung.

Ich habe keine Ablesekarte erhalten. Muss ich meinen Zählerstand trotzdem angeben?

Es kann vorkommen, dass die Ablesekarte auf dem Postweg verloren geht. Wenn Sie keine Ablesekarte bekommen haben, möchten wir Sie bitten sich spätestens bis zum 31.12. mit Ihrem Zählerstand zu melden. Der Zählerstand kann dann telefonisch oder über unser Kundenportal angegeben werden.

Ich habe die Jahresrechnung erhalten. Muss ich den Betrag der Nachzahlung überweisen, auch wenn ich ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt habe?

Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Jahresrechnung.

Ich werde von einem anderen Lieferanten versorgt und habe dennoch eine Ablesekarte bekommen. Muss ich meinen Zählerstand nun auch angeben?

Ihr Zählerstand dient zur Abrechnung zwischen der BEW und Ihrem Energieversorger. Ihr Versorger erhält einmal im Jahr eine Abrechnung über die Höhe der Netznutzungskosten von der BEW, da die BEW der Netzeigentümer ist. Diese Abrechnung erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres, daher wird gegen Ende eines jeden Jahres eine Aufforderung zur Ablesung Ihres Zählers von der BEW kommen, auch wenn Sie den Anbieter gewechselt haben. Eine Abrechnung zwischen Ihnen und der BEW wird nicht erfolgen.

Ich habe einen neuen Abschlag mitgeteilt bekommen. Dieser ist mir zu niedrig angesetzt. Ist es möglich, den Abschlag zu erhöhen?

Es ist jederzeit möglich, den monatlichen Abschlag zu erhöhen. Bitte melden Sie sich dafür einfach telefonisch unter der 02267 686-200.

Wann wird die Jahresabrechnung erstellt?

Die Jahresrechnung wird Mitte Januar erstellt und verschickt. Wenn Sie diese Ende Januar noch nicht erhalten haben, möchten wir Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wurde Ihre Frage nicht beantwortet?

Dann rufen Sie uns einfach unter der 02267 686-200 an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!