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Die Selbstablesung ist für die aktuelle Jahresabrechnung besonders wichtig, um die vollen Entlastungen aus den Strom- und Gaspreisbremsen zu erhalten. Die Entlastungen werden allerdings nur für Kunden gewährt, die besonders hohe Energiekosten zu zahlen haben. Siehe FAQ zu den Energiepreisbremsen.
Nicht abgelesene Zählerstände werden zum 31.12.2023 programmseitig geschätzt. Dieses Verfahren ist zulässig und in der Branche anerkannt. Durch Ihr individuelles Verbrauchsverhalten kann es allerdings dennoch zu Abweichungen zu Ihrem tatsächlichen Verbrauch kommen.
In diesem Jahr gelten für besonders teure Strom- und Gaspreise die Deckelungen aus den Energiepreisbremsen. Die Energiepreisbremsen laufen zum 31.12.2023 aus. Deshalb haben wir uns dazu entschieden, den gesamten Verbrauch bis zum 31.12.2023 abzurechnen. Nur so können Kunden, die durch die Energiepreisbremsen entlastet werden, vollständig von der Entlastung profitieren. Gerne können wir auch die Hochrechnung durch einen tatsächlichen Zählerstand zum 31.12.2023 ersetzen. Teilen Sie uns diesen gerne mit.
Die seinerzeit durch die Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuerreduzierung für Gas und Wärme auf 7% gilt für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.03.2024. Aus der aktuellen Rechtslage heraus gehen wir davon aus, dass die Mehrwertsteuer für Gas und Wärme ab dem 01.04.2024 wieder auf 19% angehoben wird. Verfolgen Sie hierzu gerne auch die aktuellen Entwicklungen.
Zum 01.01.2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Aus dem Gesetz heraus ergeben sich einige Ausweispflichten für uns, die Sie jetzt bei der nächsten Abrechnung einsehen können. Diese sind:
Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.
Kunden mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh können von der Preisbremse profitieren. Für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird ein Preis von 12 Cent (brutto) pro Kilowattstunde berechnet. Wenn Fernwärme bezogen wird, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bei Haushaltskunden mit einem Stromverbrauch unter 30.000 kWh beträgt der Arbeitspreis 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Jahresverbrauchs aus 2022. Der Jahresverbrauch basiert entweder auf Basis der Prognose des Stromnetzbetreibers oder falls kein Verbrauch vorliegt, beispielsweise bei einem Neubau, wird eine Schätzung angewandt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heizstrom (Wärmepumpe/Nachtspeicher). Ab dem 01.08.2023 wird die Preisbremse für Heizstromkunden sogar von 40 Cent auf 28 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt. Dies gilt jedoch nur für Kunden mit tageszeitvariablen Tarifen (HT/NT). Hier wird lt. StromPBG §5 Abs. 3 eine Gewichtung der zeitlichen Gültigkeit des Niedertarif 28 Cent je Kilowattstunde mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs 40 Cent je Kilowattstunde vorgenommen.
Beispiel:
Bei Heizstromtarifen ohne tageszeitvariablen Tarif (HT/NT) gelten weiterhin die 40 Cent je Kilowattstunde.
Beim Umzug wird zur Bestimmung des Entlastungsbetrags die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder das Haus herangezogen. Basierend auf dieser Prognose wird der Entlastungsbetrag berechnet.
Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der aktuellen Verbrauchsprognose des Stromnetzbetreibers berechnet, die auf dem Vorjahresverbrauch basiert.
Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der Verbrauchsprognose im September 2022 berechnet, die auf Ihrem Vorjahresverbrauch basiert. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Gasnetzbetreibers zurückgegriffen.
Die Jahresverbrauchs- oder Endabrechnung weist zunächst die Kosten ohne Entlastung aus, die sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse ergeben. Anschließend wird die Entlastung für die Monate Januar bis Dezember 2023 abgezogen.
Die Anmeldung können Sie schriftlich, über unser Umzugsformular, telefonisch oder auch persönlich in einem unserer Kundencenter vornehmen. Wir benötigen von Ihnen nur Ihre neue Zählernummer, den Zählerstand bei der Schlüsselübergabe, das Datum der Übergabe und Ihren Namen.
Die Abmeldung können Sie schriftlich, über unser Umzugsformular, telefonisch oder auch persönlich in einem unserer Kundencenter vornehmen. Wir benötigen von Ihnen nur Ihre Zählernummer, den Zählerstand bei der Schlüsselübergabe, das Datum der Übergabe, den Namen des Eigentümers und Ihre neue Rechnungsanschrift.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag sowie das SEPA-Lastschriftmandat erlöschen automatisch mit der Abmeldung. Das SEPA-Lastschriftmandat ist dann nur noch für den Ausgleich der Schlussrechnung (Nachzahlung/Guthaben) gültig.
Da die Verträge zählergebunden sind, können die Verträge nicht automatisch für den neuen Zähler übernommen werden. Wir würden uns jedoch freuen, Ihnen ein neues Angebot für Ihre neue Wohnung machen zu dürfen.
Für einen Lieferantenwechsel benötigen wir nur einen unterschriebenen Vertrag von Ihnen. Wir übernehmen die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger. Wenn die Kündigung bei Ihrem Lieferanten erfolgt ist und Sie von uns angemeldet wurden, erhalten Sie von uns eine Bestätigung.
Ihr Zählerstand dient zur Abrechnung zwischen der BEW und Ihrem Energieversorger. Ihr Versorger erhält zum Lieferantenwechsel eine Abrechnung über die Höhe der Netznutzungskosten von der BEW, da die BEW der Netzeigentümer ist. Eine Abrechnung zwischen Ihnen und der BEW wird nicht erfolgen.
hier erhalten Sie Informationen zur Ablesung.
Es kann vorkommen, dass die Ablesekarte auf dem Postweg verloren geht. Wenn Sie keine Ablesekarte bekommen haben, möchten wir Sie bitten sich spätestens bis zum 31.12. mit Ihrem Zählerstand zu melden. Der Zählerstand kann dann telefonisch oder über unser Kundenportal angegeben werden.
Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Jahresrechnung.
Ihr Zählerstand dient zur Abrechnung zwischen der BEW und Ihrem Energieversorger. Ihr Versorger erhält einmal im Jahr eine Abrechnung über die Höhe der Netznutzungskosten von der BEW, da die BEW der Netzeigentümer ist. Diese Abrechnung erfolgt immer zum Ende eines Kalenderjahres, daher wird gegen Ende eines jeden Jahres eine Aufforderung zur Ablesung Ihres Zählers von der BEW kommen, auch wenn Sie den Anbieter gewechselt haben. Eine Abrechnung zwischen Ihnen und der BEW wird nicht erfolgen.
Es ist jederzeit möglich, den monatlichen Abschlag zu erhöhen. Bitte melden Sie sich dafür einfach telefonisch unter der 02267 686-200.
Die Jahresrechnung wird Mitte Januar erstellt und verschickt. Wenn Sie diese Ende Januar noch nicht erhalten haben, möchten wir Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Dann rufen Sie uns einfach unter der 02267 686-200 an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!