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BEW Gas

Erdgas ist eine vielgenutzte Energievariante. Wegen der geringen Verunreinigungen verbrennt Erdgas im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen sauberer und wird zudem durch moderne Heiztechnik immer wirkungsvoller eingesetzt. Die BEW ist Grundversorger in den Städten Wipperfürth, Wermelskirchen, Hückeswagen und der Gemeinde Kürten. Wir bieten Ihnen Produktvarianten mit unterschiedlichen Laufzeiten. Gerne beraten wir Sie persönlich in einem unserer Kundencenter oder telefonisch und zeigen Ihnen die Vorteile unserer Produkte auf.

Wichtige Kundeninformation 

gemäß Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV)


Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer oder Nutzer von Wohnungen oder Wohngebäuden als Endkunden mit Gas oder Wärme beliefern, sind nach § 9 EnSikuMaV verpflichtet, ihre Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) bis zum 30. September 2022 über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen von Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale zu informieren. 

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben ihren Mietern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Gas und Wärmelieferanten müssen im Einzelnen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des 
Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten Abrechnungsperiode, die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten Abrechnungsperiode und über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist, informieren.

Gemäß den Vorgaben aus § 9 Abs. 1 EnSikuMaV informieren wir Sie zum Energieverbrauch und über Möglichkeiten, Energie einzusparen. Die nachfolgenden Angaben sind Richtwerte, die von Ihrem persönlichen Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Kosten abweichen können. Die m²-Angaben zu Ihrer Wohnfläche können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. 
Sie sind Eigentümer/Vermieter von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten? 
Dann sind Sie verpflichtet, die nachfolgenden Informationen unverzüglich an Ihre Mieter weiterzuleiten. Diese Information stellen wir Ihnen auch gerne über den Postweg zu Verfügung. 


Berechnungsbeispiele für verschiedene Wohnungsgrößen

40 m² Wohnfläche
– mit aktuellen Grundversorgungspreisen 
Eine Wohnung mit 40 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 6.600 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet galt am 1. September 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,22 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 396 kWh und einer Einsparung von 87,12 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 
– mit Grundversorgungspreisen vom 01.10.2022 
Eine Wohnung mit 40 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 6.600 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet gilt ab 1. Oktober 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,29 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 396 kWh und einer Einsparung von 114,84 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 

60 m² Wohnfläche 
– mit aktuellen Grundversorgungspreisen 
Eine Wohnung mit 60 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 9.900 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet galt am 1. September 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,22 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 594 kWh und einer Einsparung von 130,68 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 
– mit Grundversorgungspreisen vom 01.10.2022 
Eine Wohnung mit 60 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 9.900 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet gilt ab 1. Oktober 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,29 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 594 kWh und einer Einsparung von 172,26 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 

150 m² Wohnfläche
– mit aktuellen Grundversorgungspreisen
Eine Wohnung mit 150 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 24.750 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet galt am 1. September 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,22 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 1.485 kWh und einer Einsparung von 326,70 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 
– mit Grundversorgungspreisen vom 01.10.2022
Eine Wohnung mit 150 m² Wohnfläche (ggf. siehe Mietvertrag) hat danach einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 24.750 kWh pro Jahr. Für Ihr Netzgebiet gilt ab 1. Oktober 2022 ein Grundversorgungspreis für Erdgas (Wärmepreis) von 0,29 Euro/kWh brutto. Eine Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad würde nach den Annahmen der Verordnung zu einem Verbrauchsrückgang von 1.485 kWh und einer Einsparung von 430,65 Euro in der kommenden Abrechnungsperiode führen. 

Achtung!
Dies sind Berechnungsbeispiele mit den Preisen der Grundversorgung. Die meisten unserer Kunden sind nicht in der Grundversorgung, sondern in einem Sondervertrag. 

Das BEHG
kurz erklärt.

Erläuterungen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) schafft die Grundlagen für den nationalen Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen (CO2-Emissionen). Das Gesetz wurde 2019 als Teil des Klimapakets der Bundesregierung verabschiedet und ist seit dem 01.01.2021 in Kraft.

Das BEHG bepreist die CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger (Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel). Ziel der CO2-Steuer ist, geplante Preissteigerungen bei Öl und Gas zu erwirken und Anreize für Unternehmen und Verbraucher zu setzen, um auf klimaschonende Technologien umzusteigen, mehr Energie zu sparen und Erneuerbare Energien zu nutzen. In Deutschland stammen etwa ein Drittel aller Treibhausgase aus den Sektoren Wärme und Verkehr. 

Weitere Informationen und Hintergründe zum BEHG finden Sie auf der Seite des Bundesumweltamtes unter www.bundesumweltamt.de